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Aufgaben des Fundbüros und rechtliche Grundlagen

Das Fundbüro nimmt die Aufgaben der Fundbehörde wahr. Das Fundbüro fungiert auch als Sammelstelle für Behördenfunde. Sofern Fundsachen in den Geschäftsräumen der Verwaltung gefunden werden und nicht sofort dem Eigentümer zurückgegeben werden können, werden diese auch dem Fundbüro übergeben.

Auf Fundsachen sind die Vorschriften der §§ 965 bis 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Fundsachen sind nur verlorene Sachen (§ 965 Absatz 1 BGB). Verloren sind Sachen, deren Besitz zufällig und nicht nur vorübergehend abhanden gekommen ist.

Was muss ich tun, wenn ich eine Sache verliere?

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen (§ 965 Absatz 1 BGB). Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich dem Fundbüro anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht (§ 965 Absatz 2 BGB). Soweit eine Fundanzeige gegenüber dem Fundbüro erstattet werden muss, muss diese Anzeige folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Finders
  • Beschreibung der Fundsache
  • Fundort
  • Fundzeit (Tag und - soweit möglich - Uhrzeit)
  • Ort der Verwahrung
  • Erklärung, ob Finderlohn beansprucht wird oder nicht
  • Erklärung, ob möglicherweise der Finder auf das Recht zum Eigentumserwerb verzichtet oder nicht
  • Erklärung, ob bereits Aufwendungen getätigt wurden

Soweit die Sache im Fundbüro abgeliefert wird, bedarf es einer weiteren Erklärung des Finders. Die Fundbehörde darf nämlich die Sache nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben (§ 975 Satz 3 BGB). Insofern muss der Finder erklären, ob er der Herausgabe der Fundsache an den Berechtigten von vornherein zustimmt (gegebenenfalls unter der Bedingung, dass das Fundbüro den Finderlohn und den Aufwendungsersatz vom Berechtigten erhebt und an ihn überweist) oder sich die Entscheidung über die Zustimmung zur Herausgabe bis zu dem Zeitpunkt vorbehält, in dem sich ein Berechtigter beim Fundbüro meldet.

Verwahrung der Fundsache oder Ablieferung im Fundbüro

Der Finder ist grundsätzlich erst einmal zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Der Finder ist aber berechtigt und auf Anordnung der Fundbehörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt.

Welche Rechte habe ich als Finder?

Der Finder hat Anspruch auf:
Ersatz der Aufwendungen zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache sowie zur Ermittlung eines Empfangsberechtigten, die den Umständen nach erforderlich sind, und Finderlohn.

Der Finderlohn beträgt:

  • 5 % bei einem Wert der Sache bis zu 500,00 Euro
  • bei einer Sache, die mehr als 500,00 Euro Wert hat, 5 % von 500,00 Euro und 3 % von dem Betrag, der die 500,00 Euro übersteigt.
  • (Beispiel: Die Sache ist 800,00 Euro wert. Für 500 Euro wird ein Finderlohn von 25,00 Euro fällig und für die restlichen 300,00 Euro werden 9,00 Euro berechnet, sodass insgesamt Anspruch auf einen Finderlohn von 34,00 Euro besteht.)
  • 3 % bei Tieren
  • nach billigem Ermessen des Empfangsberechtigten bei Sachen, die nur für den Empfangsberechtigten einen Wert besitzen.
  • Der Anspruch auf Finderlohn ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Eigentumserwerb des Finders

Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes im Fundbüro erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund.

Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

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